§ 4 BaySchwBerV
Höhe der zuschussfähigen Sachausgaben
(1) Als jährliche Pauschal- und Höchstbeträge für die in § 3 abschließend aufgeführten Sachausgaben werden festgelegt:
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1. |
für Ausgaben nach § 3 Nr. 2
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2. |
für Ausgaben nach § 3 Nr. 4 bis zu 990 € je geförderter Fachkraftstelle; |
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3. |
für Ausgaben nach § 3 Nr. 5 |
510 € pro geförderter hauptamtlicher Fachkraft sowie ein einmaliger Aufschlag in Höhe von 500 € pro Jahr und Fachkraft für neue Fachkräfte in der Grundqualifizierung Schwangerschaftskonfliktberatung im Jahr der Einstellung oder im Folgejahr; |
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4. |
für Ausgaben nach § 3 Nr. 6 470 € pro geförderter hauptamtlicher Fachkraft in der Schwangerschaftskonfliktberatung; |
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5. |
für die Vergütung von Honorarkräften nach § 3 Nr. 7
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6. |
für Ausgaben nach § 3 Nr. 8 für eine Praktikantin oder einen Praktikanten in Vollzeit 500 € monatlich, gegebenenfalls anteilig – bei Teilzeit entsprechend weniger –; |
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7. |
für Ausgaben nach § 3 Nr. 9 und 10 |
750 € je geförderte Fachkraftstelle; |
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8. |
für Ausgaben nach § 3 Nr. 11 und 12 |
2 400 € je geförderte Fachkraftstelle; |
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9. |
für Ausgaben nach § 3 Nr. 13 bis 15 |
4 000 € je Beratungsstelle. |
(2) Bei Beratungsstellen mit ländlichen Einzugsgebieten kann der Pauschalbetrag für Ausgaben nach Abs. 1 Nr. 8 überschritten werden, wenn ein begründeter Mehrbedarf nachgewiesen wird.
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