§ 5 BaySchwBerV

Auskunftspflicht der Beratungsstellen

(1) Beratungsstellen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BaySchwBerG sind verpflichtet, den für die Gewährung der staatlichen und kommunalen Zuschüsse zuständigen Behörden

1.

auf Anfrage alle Auskünfte über den Umfang der Beratungs- und Informationstätigkeit sowie der Fortbildung und Supervision, die zur Beurteilung der Notwendigkeit zuschussfähiger Personal- und Sachausgaben erforderlich sind, zu erteilen und

2.

die für die Zuschussgewährung erforderlichen Angaben und deren Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

(2) Art. 2 Abs. 3 BaySchwBerG bleibt unberührt.

(3) Die für die Auskunftspflicht maßgeblichen Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.