§ 7 BaySchwBerV
Antrags- und Bewilligungsverfahren
(1) Bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres sollen Anträge auf Gewährung von
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staatlichen Zuschüssen bei der Regierung von Mittelfranken und
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kommunalen Zuschüssen bei den zum festgelegten Einzugsbereich gehörenden Landkreisen und kreisfreien Gemeinden
eingereicht werden.
(2) 1Die Regierung von Mittelfranken prüft die Anträge nach Abs. 1 Nr. 1, stellt die Höhe der zuschussfähigen Gesamtausgaben für die Bemessung der staatlichen Zuschüsse fest und bewilligt die staatlichen Zuschüsse. 2Sie veranlasst die Auszahlung der staatlichen Zuschüsse in vierteljährlichen Abschlagszahlungen und nimmt die Jahresabrechnung im letzten Viertel des Haushaltsjahres vor.
(3) 1Die Regierung von Mittelfranken prüft die Verwendungsnachweise. 2Die beteiligten Landkreise und kreisfreien Gemeinden können in diese Unterlagen Einsicht nehmen. 3Personalausgaben (§§ 1 und 2), Geschäftsführungs- und Regiekosten (§ 5) sowie die Ausgaben nach § 3 Nr. 1 und 3 bis 7 unterliegen der Verwendungsnachweisprüfung und müssen in geeigneter Weise nachgewiesen werden. 4Die Zuschussfähigkeit der Ausgaben nach § 3 Nr. 5 und 6 setzt im Rahmen des Verwendungsnachweises die Vorlage von durch den Veranstalter ausgestellten Teilnahmebestätigungen voraus. 5Die Zuschussfähigkeit der Vergütung für Honorarkräfte (§ 3 Nr. 7) setzt im Rahmen des Verwendungsnachweises eine detaillierte Aufzeichnung der Beratungsstelle über die Tätigkeit der einzelnen Honorarkräfte (Beschreibung der notwendigen Tätigkeit, Datum, Stundenzahl und Stundenhonorar) in zeitlicher Reihenfolge voraus; die angefallenen Ausgaben sind durch Rechnungen zu belegen. 6Ein gesonderter Sachbericht ist nicht erforderlich, wenn sich die für die Verwendungsnachweisprüfung erforderlichen Angaben bereits aus dem nach § 10 Abs. 1 SchKG jährlich anzufertigenden Bericht ergeben.
(4) 1Die Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften finden entsprechende Anwendung. 2Die sich ergebenden staatlichen Zuschüsse sind auf volle Euro abzurunden. 3Eine Auszahlung von einzelnen Beträgen unter 200 € erfolgt nicht.
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