Art. 4 BaySenG
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern.
(2) Die Delegierten aus einem Regierungsbezirk wählen aus ihrer Mitte
- 1.
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für den Regierungsbezirk Oberbayern zwei Vorstandsmitglieder und zwei stellvertretende Vorstandsmitglieder,
- 2.
-
für die übrigen Regierungsbezirke jeweils ein Vorstandsmitglied und ein stellvertretendes Vorstandsmitglied.
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