Art. 5 BaySenG
Aufgaben
Der Landesseniorenrat
- 1.
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befasst sich mit Grundsatzfragen der Seniorenpolitik,
- 2.
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befasst sich mit Anträgen und Empfehlungen seiner Mitglieder,
- 3.
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unterstützt die Gemeinden und Landkreise bei der Errichtung und dem Erhalt von Seniorenvertretungen,
- 4.
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unterstützt die Gemeinden und die Landkreise in ihrer Seniorenarbeit und informiert sie über seniorenrelevante Themen,
- 5.
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nimmt seniorenspezifische Interessen auf Landesebene wahr und vertritt diese insbesondere gegenüber dem Landtag und der Staatsregierung,
- 6.
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führt insbesondere Fachtagungen und Anhörungen durch und nimmt überörtliche Presse- und Informationsarbeit wahr,
- 7.
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soll zu allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben der Staatsregierung angehört werden, soweit sie im Schwerpunkt seniorenbezogene Themen behandeln oder berühren,
- 8.
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berichtet dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) alle vier Jahre über seine Tätigkeit und die Verwendung der Mittel.
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