Art. 6 BaySenG

Geschäftsordnung

Das Nähere, insbesondere zur Wahl der Delegierten und der Mitglieder des Vorstands, ihrer Amtszeit, ihren Aufgaben und zum Geschäftsgang, bestimmt die Landesversammlung durch Mehrheitsbeschluss im Einvernehmen mit dem Staatsministerium.

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