Art. 7 BaySenG
Geschäftsstelle
1Das Staatsministerium richtet für den Landesseniorenrat eine finanziell und personell angemessen ausgestattete Geschäftsstelle ein. 2Art. 55 der Verfassung bleibt unberührt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.