Art. 8a BaySenG

Erstmalige Wahl der Landesversammlung

1Die erstmaligen Wahlen der Delegierten und des Vorstands der Landesversammlung führt das Staatsministerium durch. 2Die erste gewählte Landesversammlung hat insbesondere unverzüglich die Bestimmungen nach Art. 6 zu treffen.

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