Art. 7 BaySozKiPädG

Übergangsvorschriften

(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen in sozialen Berufen gelten fort.

(2) Die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt auch, wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes

1.

innerhalb Deutschlands einen Diplomstudiengang der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern einschließlich einer eingegliederten Praxisausbildung im Umfang von mindestens zwei praktischen Studiensemestern erfolgreich abgeschlossen hat oder

2.

einen Studiengang nach Art. 1 Abs. 2 oder Art. 2 Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen hat, für den erst nach erfolgreichem Abschluss des Studiengangs die Feststellungen nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 oder Art. 2 Abs. 2 Satz 2 getroffen wurden.

(3) 1Abweichend von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 kann für Studiengänge mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Art. 57 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) über ein Einvernehmen bzw. gemäß Art. 76 Abs. 1 BayHSchG über eine staatliche Anerkennung verfügen, die Feststellung nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 beantragt werden. 2Die Feststellung gilt für Absolventinnen und Absolventen, die ihr Studium spätestens zum Wintersemester 2013/2014 aufgenommen haben.

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