Art. 7 BaySozKiPädG
Übergangsvorschriften
(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen in sozialen Berufen gelten fort.
(2) Die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt auch, wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
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innerhalb Deutschlands einen Diplomstudiengang der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern einschließlich einer eingegliederten Praxisausbildung im Umfang von mindestens zwei praktischen Studiensemestern erfolgreich abgeschlossen hat oder
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einen Studiengang nach Art. 1 Abs. 2 oder Art. 2 Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen hat, für den erst nach erfolgreichem Abschluss des Studiengangs die Feststellungen nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 oder Art. 2 Abs. 2 Satz 2 getroffen wurden.
(3) 1Abweichend von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 kann für Studiengänge mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Art. 57 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) über ein Einvernehmen bzw. gemäß Art. 76 Abs. 1 BayHSchG über eine staatliche Anerkennung verfügen, die Feststellung nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 beantragt werden. 2Die Feststellung gilt für Absolventinnen und Absolventen, die ihr Studium spätestens zum Wintersemester 2013/2014 aufgenommen haben.
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