Art. 6 BaySozKiPädG
Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
- 1.
-
das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 2,
- 2.
-
die Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 11 BayBQFG in den Fällen des Art. 3 und
- 3.
-
das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren in den Fällen des Art. 3
zu bestimmen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.