Art. 10 BaySportG
Sportgroßveranstaltungen
(1) 1Sportgroßveranstaltungen in Bayern können dazu beitragen, das Bewusstsein für die Bedeutung von Bewegung und Gesundheit in der Gesellschaft sowie deren Leistungsbereitschaft zu erhöhen und den sozialen und interkulturellen Austausch zu stärken. 2Der Freistaat Bayern legt bei deren Durchführung Wert auf Nachhaltigkeit.
(2) Der Freistaat Bayern setzt sich zum Ziel, Bayern als weltoffenen Gastgeber für Olympische und Paralympische Spiele, Welt- oder Europameisterschaften und vergleichbare internationale Wettkämpfe von herausgehobener Bedeutung weiter zu etablieren.
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