Art. 9 BaySportG

Sportanlagen und Bewegungsräume

1Der Freistaat Bayern setzt sich für die bedarfsgerechte Gestaltung, die Schaffung und den Erhalt natürlicher Bewegungsräume sowie einer bewegungsfreundlichen Umgebung und vereinseigener oder von Staat oder Kommunen getragener Sportanlagen und Bewegungsräume als Grundlage eines vielseitigen und zugänglichen Bewegungs- und Sportangebots ein. 2Der Freistaat Bayern soll bei Abwägungen sowie Planungsvorhaben die Bedeutung von Bewegung und Sport nach Maßgabe der Gesetze und unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit miteinbeziehen. 3Den Kommunen wird empfohlen, bei Abwägungen sowie Planungsvorhaben die Bedeutung von Bewegung und Sport nach Maßgabe der Gesetze und unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit miteinzubeziehen. 4Dies gilt auch bei den im Benehmen mit den Schulleitungen zu treffenden Entscheidungen der Schulaufwandsträger gemäß Art. 14 Abs. 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) über die Nutzung von Schulsportanlagen insbesondere durch Sportvereine unter Wahrung der schulischen Belange.

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