Art. 12 BaySportG

Bayerischer Landessportbeirat

(1) 1Zur Beratung des Landtags, der Staatsregierung und aller mit Sportangelegenheiten befassten Stellen und Einrichtungen in allen grundsätzlichen Fragen des Sports wird ein Landessportbeirat gebildet. 2Er nimmt aktiv an der Weiterentwicklung der bayerischen Sportlandschaft teil.

(2) 1Der Landessportbeirat setzt sich aus 29 auf dem Gebiet des Sports erfahrenen Personen zusammen. 214 Mitglieder werden von den Fraktionen der im Landtag vertretenen Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode des Landtags nominiert. 3Die 15 weiteren Mitglieder werden für den gleichen Zeitraum von den jeweiligen auf dem Gebiet des Sports tätigen Verbänden, Vereinen und Körperschaften des öffentlichen Rechts vorgeschlagen und vom Landtag bestätigt:

1.

drei Vertreter des Bayerischen Landes-Sportverbands e.V.,

2.

zwei Vertreter des Bayerischen Jugendrings, wobei einer dieser Vertreter von der Bayerischen Sportjugend im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. benannt wird,

3.

ein Vertreter des Bayerischen Sportschützenbunds e.V.,

4.

ein Vertreter des Behinderten- und Rehabilitations-Sportverbands Bayern e.V.,

5.

ein Vertreter der Deutschen Wandervereine,

6.

ein Vertreter des Bayerischen Landkreistags,

7.

ein Vertreter des Bayerischen Städtetags,

8.

ein Vertreter des Bayerischen Gemeindetags,

9.

ein Vertreter des Bayerischen Sportärzteverbands e.V.,

10.

ein Vertreter der Vereine der bayerischen Sportpresse,

11.

ein Vertreter des Arbeitskreises Sportwissenschaft und Sport der Universitäten in Bayern,

12.

ein Vertreter der Sportlehrer.

(3) 1Die Tätigkeit im Landessportbeirat ist ehrenamtlich. 2Zu den Beratungen des Landessportbeirats sind das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) und die sonst beteiligten Staatsministerien einzuladen. 3Die Mitglieder des Landessportbeirats erhalten Reisekosten nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG), falls ihnen keine höhere Vergütung zusteht.

(4) 1Der Landessportbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Das Staatsministerium führt die Geschäfte.

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