Art. 13 BaySportG

Umsetzungsstrategie

1Zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes erstellt die Staatsregierung im engen Austausch mit dem organisierten Sport, dem Bayerischen Landessportbeirat sowie weiteren betroffenen Akteuren eine Umsetzungsstrategie für den staatlichen Bereich als sportpolitisches Gesamtkonzept. 2Auf der Basis des Gesamtkonzepts ergreift die Staatsregierung im Rahmen der vorhandenen Stellen und Mittel Maßnahmen zur Umsetzung.

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