Art. 2 BaySportG
Organisierter Sport
(1) 1Der Freistaat Bayern erkennt die Autonomie der gemeinnützigen zivilgesellschaftlichen Strukturen im Breiten- und Nachwuchsleistungssport mit den an ihrer Spitze stehenden Dachorganisationen in ihrer Bedeutung für die Entwicklung und Funktionsfähigkeit des Sportsystems an. 2Er unterstützt den organisierten Sport, fördert ihn und arbeitet vertrauensvoll mit ihm zusammen.
(2) Mit der gesellschaftlichen Bedeutung von Bewegung und Sport in den Bereichen Kinder-, Jugend-, Nachwuchsleistungs- und Spitzensport sowie Breitensport geht eine Verantwortung des organisierten Sports, insbesondere in den Bereichen Diskriminierungsfreiheit und Teilhabe, Integrität, Schutz vor Gewalt und ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit, einher.
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