Art. 3 BaySportG
Kinder- und Jugendsport
(1) 1Die ganzheitliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und die Bewegungserziehung im organisierten Sport, in der Kindertagesbetreuung sowie im Schulsport werden vom Freistaat Bayern im besonderen Maße unterstützt. 2Der sich aus Art. 57 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) ergebende Auftrag der Gemeinden, den Kinder- und Jugendsport zu fördern, bleibt unberührt.
(2) Durch die Förderung des organisierten Kinder- und Jugendsports sollen Kinder und Jugendliche für Bewegung und Sport begeistert und im Sport entsprechend ihren Talenten zielgerichtet unterstützt werden.
(3) 1Durch gezielte altersgerechte und entwicklungsangemessene Bewegungsangebote in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege wird die motorische Entwicklung gefördert und frühzeitig ein positives Verhältnis zu körperlicher Aktivität aufgebaut. 2Pädagogisches Personal in der Kindertagesbetreuung wird in der Aus- und Fortbildung über die Bedeutung von Bewegung und Sport informiert und geschult.
(4) 1Mittels regelmäßiger und umfassender Bewegungs- und Sportförderung an den Schulen einschließlich entsprechender Ganztagsangebote ist Kindern und Jugendlichen die Freude an Bewegung und Sport durch altersspezifische und entwicklungsangemessene Bewegungsinhalte zu vermitteln. 2Der Freistaat Bayern trägt der bedeutenden Rolle von Bewegung und Sport im Kindes- und Jugendalter auch in der Lehreraus- und -fortbildung Rechnung.
(5) Bayernweit arbeiten Schulen sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und der organisierte Sport bedarfsgerecht zusammen und vernetzen sich regional.
(6) An den Hochschulen bilden Forschung und Lehre in der Sportwissenschaft und angrenzenden Disziplinen eine Grundlage der Ausbildung für die Sport- und Bewegungserziehung sowie -förderung.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.