Art. 4 BaySportG

Nachwuchsleistungs- und Spitzensport

(1) 1Durch die auf die Spitzensportstrukturen ausgerichtete Förderung des Leistungssports auf Landesebene soll Athletinnen und Athleten zu zukünftigen spitzensportlichen Erfolgen verholfen werden. 2Hierzu zählen insbesondere Erfolge bei Olympischen und Paralympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften und vergleichbaren Wettkämpfen von herausgehobener Bedeutung.

(2) 1Der Freistaat Bayern fördert den nachhaltigen, erfolgsorientierten und langfristigen Leistungsaufbau sowie die flächendeckende systematische Talentfindung, -entwicklung und -bindung durch den organisierten Sport. 2Er unterstützt die Vereinbarkeit von Bildung und Beruf mit der leistungssportlichen Entwicklung in seiner Zuständigkeit für die Schulen und Hochschulen sowie als Dienstherr und Arbeitgeber.

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