Art. 5 BaySportG
Breitensport
(1) 1Breitensport ist die Sportausübung für jedermann als Freizeitbeschäftigung. 2Er umfasst den organisierten und nicht organisierten Sport einschließlich des Gesundheitssports.
(2) 1Der Freistaat Bayern unterstützt Bewegungs- und Sportangebote des organisierten Sports, die der Gesunderhaltung der Bevölkerung auch im weiteren Lebensverlauf dienen und die individuelle Lebensqualität verbessern. 2Der Auftrag der Gemeinden nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO, den Breitensport zu fördern, bleibt unberührt.
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