Art. 6 BaySportG
Inklusion im Sport
(1) 1Die Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Sport ist weiter auszubauen. 2Der Freistaat Bayern erkennt die Vorbildfunktion des Sports für die Inklusion an.
(2) Der Freistaat Bayern setzt sich durch die Schaffung wirksamer Anreize für die weitere Öffnung des organisierten Sports sowie die Teilhabe und Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung sowie deren Gesundheit ein und arbeitet vertrauensvoll mit dem organisierten Behindertensport zusammen.
(3) Durch Sportwettkämpfe von herausgehobener Bedeutung, barrierefreie Sportinfrastruktur und inklusive Sportangebote, die Menschen mit und ohne Behinderung zusammenbringen, wird die inklusive Wirkung des Sports in Bayern gestärkt.
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