Art. 1 BayStaatsphilErrG

Name, Rechtsstellung und Sitz

1Unter dem Namen „Stiftung Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bamberg errichtet. 2Die Stiftung entsteht mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

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