Art. 2 BayStaatsschuldbG
Inhalt des Staatsschuldbuchs
(1) In das Staatsschuldbuch werden aufgenommen:
In Abteilung A: |
Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen, die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und ihrer Art nach in Schuldverschreibungen verbrieft werden können. Das Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – kann mit vorheriger Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) für weitere Schuldbuchforderungen zusätzliche Abteilungen einrichten. |
(2) Über die Schuldbuchfähigkeit von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet das Staatsministerium.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.