Art. 3 BayStaatsschuldbG
Anwendung des
(1) Auf das Staatsschuldbuch sind die Vorschriften der §§ 6 bis 8 Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG) vom 12. Juli 2006 (BGBl I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder in den jeweiligen Emissionsbedingungen des Freistaates Bayern nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bei Anwendung der in Abs. 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle
des Bundes |
der Freistaat Bayern |
des Bundesministeriums |
das Staatsministerium |
des Bundesschuldbuchs |
das Schuldbuch des Freistaates Bayern |
der Bundeswertpapiere |
die Emissionen des Freistaates Bayern. |
(3) Für Schuldbucheintragungen können Gebühren nach Maßgabe einer vom Staatsministerium zu erlassenden Gebührenordnung erhoben werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.