Art. 3 BayStaatsschuldbG

Anwendung des

(1) Auf das Staatsschuldbuch sind die Vorschriften der §§ 6 bis 8 Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG) vom 12. Juli 2006 (BGBl I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder in den jeweiligen Emissionsbedingungen des Freistaates Bayern nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Bei Anwendung der in Abs. 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle

des Bundes

der Freistaat Bayern

des Bundesministeriums

das Staatsministerium

des Bundesschuldbuchs

das Schuldbuch des Freistaates Bayern

der Bundeswertpapiere

die Emissionen des Freistaates Bayern.

(3) Für Schuldbucheintragungen können Gebühren nach Maßgabe einer vom Staatsministerium zu erlassenden Gebührenordnung erhoben werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.