Art. 16 BayStatG

Führen von Adreßdateien

Adreßdateien, die nach den jeweils geltenden bundesrechtlichen Vorschriften geführt werden, führt und nutzt das Landesamt in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.