Art. 25e BayStatG
Kostenregelung
(1) 1Der Freistaat Bayern gewährt den kreisfreien Gemeinden und den Landkreisen zur Deckung der mit der Aufgabenübertragung nach Art. 25c verbundenen wesentlichen Mehrbelastungen Finanzzuweisungen in Höhe von
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92 916,36 € als Basiszuweisung für jeweils eine Erhebungsstelle,
- 2.
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8,75 € je bei der Haushaltebefragung nach § 11 ZensG 2022 festgestellter Person,
- 3.
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12,33 € je im Rahmen der Erhebungen an Sonderanschriften nach § 14 ZensG 2022 in Wohnheimen festgestellter Person,
- 4.
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51,93 € je im Rahmen der Erhebungen an Sonderanschriften nach § 14 ZensG 2022 zu erhebender Gemeinschaftsunterkünfte.
2Richten mehrere Kommunen gemäß Art. 25b Abs. 1 Satz 2 im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit eine gemeinsame Erhebungsstelle ein, erhöht sich die Basiszuweisung nach Satz 1 Nr. 1 für die zweite und jede weitere Kommune um 50 % des Basisbetrags. 3Richtet ein Landkreis mit Zustimmung des Landesamts die Erhebungsstelle an zwei im Landkreisgebiet räumlich getrennten Standorten ein, erhöht sich die Basiszuweisung nach Satz 1 Nr. 1 um 20 % des Basisbetrags.
(2) Ein einmaliger finanzieller Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen den Finanzzuweisungen nach Abs. 1 und den auf Grundlage des Abs. 1 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung bereits geleisteten Finanzzuweisungen erfolgt entsprechend der tatsächlich je Erhebungsstelle bearbeiteten Fälle innerhalb eines Monats nach dem 1. August 2026.
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