Art. 25e BayStatG

Kostenregelung

(1) 1Der Freistaat Bayern gewährt den kreisfreien Gemeinden und den Landkreisen zur Deckung der mit der Aufgabenübertragung nach Art. 25c verbundenen wesentlichen Mehrbelastungen Finanzzuweisungen in Höhe von

1.

92 916,36 € als Basiszuweisung für jeweils eine Erhebungsstelle,

2.

8,75 € je bei der Haushaltebefragung nach § 11 ZensG 2022 festgestellter Person,

3.

12,33 € je im Rahmen der Erhebungen an Sonderanschriften nach § 14 ZensG 2022 in Wohnheimen festgestellter Person,

4.

51,93 € je im Rahmen der Erhebungen an Sonderanschriften nach § 14 ZensG 2022 zu erhebender Gemeinschaftsunterkünfte.

 2Richten mehrere Kommunen gemäß Art. 25b Abs. 1 Satz 2 im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit eine gemeinsame Erhebungsstelle ein, erhöht sich die Basiszuweisung nach Satz 1 Nr. 1 für die zweite und jede weitere Kommune um 50 % des Basisbetrags. 3Richtet ein Landkreis mit Zustimmung des Landesamts die Erhebungsstelle an zwei im Landkreisgebiet räumlich getrennten Standorten ein, erhöht sich die Basiszuweisung nach Satz 1 Nr. 1 um 20 % des Basisbetrags.

(2) Ein einmaliger finanzieller Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen den Finanzzuweisungen nach Abs. 1 und den auf Grundlage des Abs. 1 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung bereits geleisteten Finanzzuweisungen erfolgt entsprechend der tatsächlich je Erhebungsstelle bearbeiteten Fälle innerhalb eines Monats nach dem 1. August 2026.

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