Art. 26 BayStatG

Reidentifizierungsverbot

Die Zusammenführung

1.
von Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen oder
2.
von Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen mit anderen Angaben

zum Zweck der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs ist untersagt, es sei denn, die Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift oder ein sonstiger eine Statistik einer öffentlichen Stelle anordnender Rechtsakt lassen das zu.

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