1Die Stiftungsbehörde hat für Fälle des § 181BGB einen besonderen Vertreter zu bestellen. 2§ 84c Abs. 2 BGB gilt entsprechend. 3Das zur Vertretung allgemein zuständige Organ kann von den Beschränkungen des § 181BGB nur durch die Stiftungssatzung allgemein oder für den Einzelfall befreit werden.