Art. 28 BayStG
Verordnungsermächtigung; Landesausschuss für das Stiftungswesen
Die obersten Stiftungsbehörden (Art. 3 Abs. 3) werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
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das Verfahren bei der Anerkennung von Stiftungen und der Genehmigung von Satzungsänderungen zu regeln,
- 2.
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die Mitwirkungspflichten der Stiftungen bei der Rechnungsprüfung nach Art. 14, insbesondere die vorzulegenden Nachweise und Belege, festzulegen,
- 3.
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die Berufung und die Zusammensetzung des Landesausschusses für das Stiftungswesen zu bestimmen, dem die Beratung der obersten Stiftungsbehörden und der Stiftungsbehörden sowie die Förderung und Pflege des Stiftungswesens obliegt.
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