Art. 5 BayStOpferhG

Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind

1.

der Stiftungsvorstand und

2.

der Stiftungsrat.

(2) 1Zur Entscheidung über die Vergabe finanzieller Leistungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 kann ein Zuwendungsausschuss eingerichtet werden. 2 Art. 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

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