Art. 6 BayStOpferhG
Stiftungsvorstand
(1) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen. 2Die Mitglieder des Vorstands werden von dem den Geschäftsbereich der Justiz und für Verbraucherschutz leitenden Mitglied der Staatsregierung nach Anhörung des Stiftungsrats bestellt und abberufen. 3Entsprechend werden aus der Mitte des Vorstands ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied bestimmt, das das vorsitzende Mitglied in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
(2) 1Zu Vorstandsmitgliedern können auch Richter und Richterinnen oder Beamte und Beamtinnen des Freistaates Bayern im Nebenamt bestellt werden. 2Soweit die Mitglieder des Stiftungsvorstands ehrenamtlich tätig sind, erhalten sie persönliche Auslagen in angemessener Höhe erstattet. 3Die Stiftung kann nach Maßgabe der Satzung ehrenamtlichen Mitgliedern des Vorstands für die Übernahme von Geschäftsführungsaufgaben eine feste laufende Vergütung, für besondere Dienstleistungen auch einmalige Vergütungen bewilligen.
(3) Der Stiftungsvorstand führt nach Maßgabe dieses Gesetzes, des Bayerischen Stiftungsgesetzes und der Satzung die Geschäfte der Stiftung.
(4) 1Das vorsitzende Mitglied des Stiftungsvorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Stiftungssatzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(5) 1Der Stiftungsvorstand kann sich einer Geschäftsstelle bedienen und einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin einsetzen, dem oder der nach Maßgabe der Stiftungssatzung auch Vertretungsaufgaben übertragen werden können. 2Abs. 2 gilt entsprechend.
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