Art. 7 BayStOpferhG
Stiftungsrat
(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 15 Mitgliedern. 2Er setzt sich zusammen aus
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dem den Geschäftsbereich der Justiz und für Verbraucherschutz leitenden Mitglied der Staatsregierung,
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einem Generalstaatsanwalt oder einer Generalstaatsanwältin eines bayerischen Oberlandesgerichtsbezirks,
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je einem Vertreter der Staatsministerien der Justiz und des Innern, für Sport und Integration sowie für Familie, Arbeit und Soziales,
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dem Präsidenten oder der Präsidentin eines bayerischen Landgerichts,
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dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bayerischen Landeskriminalamts,
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dem Präsidenten oder der Präsidentin des Zentrums Bayern Familie und Soziales,
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fünf Mitgliedern des Bayerischen Landtags oder, falls die Anzahl der im Bayerischen Landtag gebildeten Fraktionen die Zahl fünf übersteigt, dieser Anzahl an Mitgliedern,
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einem Vertreter der bayerischen Rechtsanwaltskammern,
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einem Vertreter eines bayernweit tätigen Opferhilfeverbands.
3Der Bayerische Landtag bestimmt die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 7, wobei jeder Fraktion die Benennung mindestens eines Mitglieds zusteht. 4Die Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 3, 8 und 9 werden von den Staatsministerien oder Organisationen benannt, die sie vertreten. 5Die Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 2 und 4 benennt das Staatsministerium der Justiz aus unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken. 6Die in Satz 2 genannten Mitglieder des Stiftungsrats können sich durch eine vom jeweiligen Mitglied benannte Person, die der von ihnen vertretenen Behörde, Körperschaft oder Organisation angehört, allgemein oder im Einzelfall vertreten lassen. 7Der Stiftungsrat kann weitere Mitglieder aufnehmen.
(2) 1Den Vorsitz des Stiftungsrats führt das den Geschäftsbereich der Justiz leitende Mitglied der Staatsregierung oder sein Vertreter (Abs. 1 Satz 6). 2Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das das vorsitzende Mitglied oder seinen Vertreter in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
(3) 1Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. 2Sie erhalten persönliche Auslagen in angemessener Höhe erstattet.
(4) 1Der Stiftungsrat unterstützt, berät und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. 2Der Stiftungsrat beschließt ferner über Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung. 3Der Stiftungsrat kann Richtlinien erlassen, unter anderem für die Vergabe finanzieller Leistungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands dürfen nicht zugleich dem Stiftungsrat angehören.
(6) Näheres regelt die Stiftungssatzung.
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