Art. 8 BayStOpferhG

Stiftungssatzung

1Nähere Bestimmungen über die Verwaltung der Stiftung und die Tätigkeit ihrer Organe sowie zum Vollzug dieses Gesetzes werden in der Stiftungssatzung geregelt. 2Die Satzung wird nach vorheriger Anhörung des Stiftungsrats vom Staatsministerium der Justiz mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat erlassen. 3Satz 2 gilt entsprechend für Änderungen und Ergänzungen der Satzung.

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