§ 14 BayStrBestV
(1) 1Die Bestandsverzeichnisse führen
- a)
- b)
- für die im gemeindefreien Gebiet gelegenen Gemeindestraßen, öffentlichen Feld- und Waldwege und beschränkt-öffentlichen Wege, die in der alleinigen Straßenbaulast des Freistaates Bayern oder einer kommunalen Gebietskörperschaft stehen, diese Körperschaften (Art. 3 Abs. 2 Satz 3, Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayStrWG);
- c)
- für die im gemeindefreien Gebiet gelegenen Gemeindestraßen, öffentlichen Feld- und Waldwege und beschränkt-öffentlichen Wege, die in der Straßenbaulast mehrerer der in Buchstabe b genannten Körperschaften oder in der Straßenbaulast privater Personen oder anderer Körperschaften stehen, die Kreisverwaltungsbehörden (Art. 3 Abs. 2 Satz 3, Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayStrWG);
- d)
- e)
2Ist in den Fällen der Buchstaben b und d der Freistaat Bayern alleiniger Straßenbaulastträger, so werden die Bestandsverzeichnisse von der Behörde geführt, welche das für die Straße in Anspruch genommene Grundstück verwaltet (Art. 58 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG), sofern nicht in einer auf Grund des Art. 58 Abs. 5 Satz 2 BayStrWG erlassenen Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
(2) Im Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege ist auf jedem Karteiblatt nach Anlage 5 bei der Bezeichnung der Straße einzutragen, ob der Weg im Sinn des Art. 54 Abs. 1 BayStrWG ausgebaut oder nicht ausgebaut ist.
(3) Für Straßenstrecken oder -teile, für die Dritten die Straßenbaulast obliegt (Art. 44 BayStrWG), wird kein besonderes Bestandsverzeichnis geführt; diese Straßenstrecken oder -teile werden auf dem Karteiblatt des Straßenzugs eingetragen, dem sie angehören.
Fußnote(n):
- 2)
- BayRS 91-1-I
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