§ 14 BayStrBestV

(1) 1Die Bestandsverzeichnisse führen

a)

für die innerhalb des Gemeindegebiets gelegenen Gemeindestraßen, öffentlichen Feld- und Waldwege und beschränkt-öffentlichen Wege die Gemeinden (Art. 3 Abs. 2 Satz 3, Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG2));

b)

für die im gemeindefreien Gebiet gelegenen Gemeindestraßen, öffentlichen Feld- und Waldwege und beschränkt-öffentlichen Wege, die in der alleinigen Straßenbaulast des Freistaates Bayern oder einer kommunalen Gebietskörperschaft stehen, diese Körperschaften (Art. 3 Abs. 2 Satz 3, Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayStrWG);

c)

für die im gemeindefreien Gebiet gelegenen Gemeindestraßen, öffentlichen Feld- und Waldwege und beschränkt-öffentlichen Wege, die in der Straßenbaulast mehrerer der in Buchstabe b genannten Körperschaften oder in der Straßenbaulast privater Personen oder anderer Körperschaften stehen, die Kreisverwaltungsbehörden (Art. 3 Abs. 2 Satz 3, Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayStrWG);

d)

für Eigentümerwege, die in der alleinigen Straßenbaulast des Freistaates Bayern, einer kommunalen Gebietskörperschaft oder eines Zweckverbands stehen, diese Körperschaften (Art. 3 Abs. 2 Satz 3, Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 BayStrWG);

e)

für Eigentümerwege, die in der Straßenbaulast mehrerer der in Buchstabe d genannten Körperschaften oder in der Straßenbaulast privater Personen oder anderer Körperschaften stehen, die Gemeinden (Art. 3 Abs. 2 Satz 3, Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 BayStrWG).

 2Ist in den Fällen der Buchstaben b und d der Freistaat Bayern alleiniger Straßenbaulastträger, so werden die Bestandsverzeichnisse von der Behörde geführt, welche das für die Straße in Anspruch genommene Grundstück verwaltet (Art. 58 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG), sofern nicht in einer auf Grund des Art. 58 Abs. 5 Satz 2 BayStrWG erlassenen Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Im Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege ist auf jedem Karteiblatt nach Anlage 5 bei der Bezeichnung der Straße einzutragen, ob der Weg im Sinn des Art. 54 Abs. 1 BayStrWG ausgebaut oder nicht ausgebaut ist.

(3) Für Straßenstrecken oder -teile, für die Dritten die Straßenbaulast obliegt (Art. 44 BayStrWG), wird kein besonderes Bestandsverzeichnis geführt; diese Straßenstrecken oder -teile werden auf dem Karteiblatt des Straßenzugs eingetragen, dem sie angehören.

Fußnote(n):

2)
BayRS 91-1-I

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