§ 15 BayStrBestV

(1) Die verzeichnisführende Behörde (§ 14 Abs. 1) hat für jede Straßenklasse ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen, in das die Straßenzüge aufzunehmen sind, die in ihrem Amtsbereich liegen.

(2) Führt eine Straße über den Amtsbereich (Gemeindegebiet, Amtsbereich der Kreisverwaltungsbehörde) hinaus, so ist sie von der Grenze als eigener Straßenzug mit besonderer Bezeichnung und Nummer zu behandeln.

(3) Die Karteiblätter sind fortlaufend zu numerieren.

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