§ 16 BayStrBestV

(1) Werden Karteiblätter angelegt, so sind Abschriften davon den Gemeinden, in denen die auf den Karteiblättern eingetragenen Straßenzüge liegen, zu übersenden, wenn die Gemeinde nicht selbst die Kartei führt (§ 14).

(2) Die Gemeinden sind von jeder weiteren Eintragung oder Löschung durch eine Abschrift der Verfügung und der neuen Eintragung zu verständigen.

(3) 1Auf Grund der von der Gemeinde zu führenden Bestandsverzeichnisse und der ihr in Abschrift zu übersendenden Karteiblätter der anderen Bestandsverzeichnisse hat die Gemeinde auf einer Übersichtskarte M 1 : 25 000 (Meßtischblatt) oder auf Ortsplänen in einem Maßstab, der die Eintragung der Straßenzüge gestattet, die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen einzutragen und zwar je in der Farbe, die das Karteiblatt der Straße hat. 2Die Übersichtskarte soll einen Überblick über die im Gemeindegebiet vorhandenen öffentlichen Straßen und Wege vermitteln, die im Rang unter den Kreisstraßen stehen.

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