§ 17 BayStrBestV

1Soweit Gemeinden für die in ihrer Straßenbaulast stehenden Straßen bereits bisher Straßenkataster oder ähnliche Verzeichnisse geführt haben und diese die für die Bestandsverzeichnisse geforderten Angaben im wesentlichen enthalten, können sie bestimmen, daß diese Verzeichnisse als Bestandsverzeichnisse weitergeführt werden. 2 § 16 Abs. 3 bleibt unberührt.

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