§ 6 BayStrBestV

(1) 1In jeder Straßenklasse werden die Straßen in Straßenzüge eingeteilt. 2Zusammenhängende, in einer allgemeinen Hauptrichtung verlaufende Straßenstrecken sollen als einheitlicher Straßenzug behandelt werden. 3Jeder Straßenzug wird mit einem Anfangs- und einem Endpunkt abgegrenzt und bezeichnet. 4Längere Straßenzüge können in Abschnitte eingeteilt werden.

(2) 1Der Anfangs- und der Endpunkt sind knapp aber eindeutig anzugeben. 2Als Bezeichnung sind die Orte zu wählen, die der Straßenzug verbindet; bei Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen kann auch der Straßenname verwendet oder die Bezeichnung den örtlichen Verhältnissen entnommen werden. 3Die Bezeichnung muß so gewählt sein, daß der Straßenzug mit keinem anderen verwechselt werden kann. 4Staatsstraßen und Kreisstraßen erhalten eine Nummer.

(3) 1Für jeden Straßenzug wird ein Karteiblatt angelegt. 2Es kann aus mehreren Einzelblättern bestehen. 3Das Karteiblatt erhält als Kennzeichen die Bezeichnung und die Nummer des Straßenzugs.

(4) Bezeichnung und Nummer des Straßenzugs setzt die verzeichnisführende Behörde fest.

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