§ 5a BayStrBestV

(1) Die Kartei kann gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 mittels Systemen zur elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden, wenn gewährleistet ist, dass

1.
die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust durch Datensicherungsmaßnahmen getroffen sind,
2.
der gesamte Inhalt des Verzeichnisses vollständig und richtig in das jeweilige Programmsystem eingestellt ist.

(2) Für Eintragungen gelten die §§ 3 bis 5 mit folgenden Maßgaben:

1.
Jede Eintragung gemäß §§ 3 und 5 Abs. 2 Satz 1 ist gesondert elektronisch zu verfügen, indem die erforderlichen Angaben in das Programmsystem eingegeben sowie gespeichert werden und ein Papierausdruck gemäß Abs. 3 erstellt wird (elektronisch erstellte Eintragungsverfügung); § 3 Satz 3 sowie Anlage 8 sind sinngemäß anzuwenden,
2.
§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 und 2 Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung.

(3) 1Von jeder elektronisch erstellten Eintragungsverfügung und jeder Eintragung ist ein gesonderter Papierausdruck zu erstellen, der entsprechend § 4 Abs. 2 mit Datum und Unterschrift zu versehen ist. 2Die unterschriebenen Papierausdrucke bilden die Kartei im Sinn des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 2 und sind auf Dauer aufzubewahren.

(4) Bei Umstellung auf eine elektronisch erstellte Kartei ist die bisherige Kartei zu schließen und das Verzeichnis ausschließlich als elektronisch erstellte Kartei fortzuführen.

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