§ 5a BayStrBestV
(1) Die Kartei kann gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 mittels Systemen zur elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden, wenn gewährleistet ist, dass
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die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust durch Datensicherungsmaßnahmen getroffen sind,
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der gesamte Inhalt des Verzeichnisses vollständig und richtig in das jeweilige Programmsystem eingestellt ist.
(2) Für Eintragungen gelten die §§ 3 bis 5 mit folgenden Maßgaben:
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Jede Eintragung gemäß §§ 3 und 5 Abs. 2 Satz 1 ist gesondert elektronisch zu verfügen, indem die erforderlichen Angaben in das Programmsystem eingegeben sowie gespeichert werden und ein Papierausdruck gemäß Abs. 3 erstellt wird (elektronisch erstellte Eintragungsverfügung); § 3 Satz 3 sowie Anlage 8 sind sinngemäß anzuwenden,
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§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 und 2 Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung.
(3) 1Von jeder elektronisch erstellten Eintragungsverfügung und jeder Eintragung ist ein gesonderter Papierausdruck zu erstellen, der entsprechend § 4 Abs. 2 mit Datum und Unterschrift zu versehen ist. 2Die unterschriebenen Papierausdrucke bilden die Kartei im Sinn des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 2 und sind auf Dauer aufzubewahren.
(4) Bei Umstellung auf eine elektronisch erstellte Kartei ist die bisherige Kartei zu schließen und das Verzeichnis ausschließlich als elektronisch erstellte Kartei fortzuführen.
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