§ 1 BayStrBestV

(1) Die Straßen- und Bestandsverzeichnisse werden als Karteien geführt.

(2) Für jede Straßenklasse wird eine besondere Kartei geführt.

(3) 1Die Kartei besteht aus dem Übersichtsblatt (Anlage 1)und den Karteiblättern (hand- oder maschinenschriftlich erstellte Kartei). 2Abweichend von Satz 1 kann sie in Form elektronisch erstellter Papierausdrucke geführt werden, die entsprechend den Vorgaben des § 5a erstellt wurden (elektronisch erstellte Kartei).

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