§ 14 BayStudAkkV

Studienerfolg

1Der Studiengang unterliegt unter Beteiligung von Studierenden und Absolventinnen und Absolventen einem fortlaufenden Monitoring. 2Auf dieser Grundlage werden Maßnahmen zur Sicherung des Studienerfolgs abgeleitet. 3Diese werden fortlaufend überprüft und die Ergebnisse für die Weiterentwicklung des Studiengangs genutzt. 4Die Beteiligten werden über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange informiert.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.