§ 15 BayStudAkkV

Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich

1Die Hochschule verfügt über Konzepte zur Geschlechtergerechtigkeit und zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonderen Lebenslagen, die auf der Ebene des Studiengangs umgesetzt werden. 2Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayHIG bleibt unberührt.

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