§ 16 BayStudAkkV
Abweichende Kriterien für Joint-Degree-Programme
(1) 1Für Joint-Degree-Programme finden § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 sowie § 14 entsprechend Anwendung. 2Daneben gilt:
- 1.
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Die Zugangsanforderungen und Auswahlverfahren sind der Niveaustufe und der Fachdisziplin, in der der Studiengang angesiedelt ist, angemessen.
- 2.
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Es kann nachgewiesen werden, dass mit dem Studiengang die angestrebten Lernergebnisse erreicht werden.
- 3.
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Soweit einschlägig, sind die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG berücksichtigt.
- 4.
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Bei der Betreuung, der Gestaltung des Studiengangs und den angewendeten Lehr- und Lernformen werden die Vielfalt der Studierenden und ihrer Bedürfnisse anerkannt und die besonderen Anforderungen mobiler Studierender berücksichtigt.
- 5.
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Das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule gewährleistet die Umsetzung der vorstehenden und der in § 17 genannten Maßgaben.
(2) Wird ein Joint-Degree-Programm von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einem oder mehreren außereuropäischen Kooperationspartnern koordiniert, so findet auf Antrag der inländischen Hochschule Abs. 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 geregelten Kriterien und Verfahrensregeln verpflichtet.
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