§ 16 BayStudAkkV

Abweichende Kriterien für Joint-Degree-Programme

(1) 1Für Joint-Degree-Programme finden § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 sowie § 14 entsprechend Anwendung. 2Daneben gilt:

1.

Die Zugangsanforderungen und Auswahlverfahren sind der Niveaustufe und der Fachdisziplin, in der der Studiengang angesiedelt ist, angemessen.

2.

Es kann nachgewiesen werden, dass mit dem Studiengang die angestrebten Lernergebnisse erreicht werden.

3.

Soweit einschlägig, sind die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG berücksichtigt.

4.

Bei der Betreuung, der Gestaltung des Studiengangs und den angewendeten Lehr- und Lernformen werden die Vielfalt der Studierenden und ihrer Bedürfnisse anerkannt und die besonderen Anforderungen mobiler Studierender berücksichtigt.

5.

Das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule gewährleistet die Umsetzung der vorstehenden und der in § 17 genannten Maßgaben.

(2) Wird ein Joint-Degree-Programm von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einem oder mehreren außereuropäischen Kooperationspartnern koordiniert, so findet auf Antrag der inländischen Hochschule Abs. 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 geregelten Kriterien und Verfahrensregeln verpflichtet.

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