Art. 114 BayStVollzG

Ärztliche Mitwirkung

(1) 1Bevor der Arrest vollzogen wird, ist der Arzt oder die Ärztin zu hören. 2Während des Arrests stehen die Gefangenen unter ärztlicher Aufsicht.

(2) Der Vollzug des Arrests unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit der Gefangenen gefährdet würde.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.