Art. 135 BayStVollzG
Urlaub aus der Haft
(1) Jungen Gefangenen kann Urlaub aus der Haft als Behandlungsmaßnahme bis zu 21 Kalendertagen im Vollstreckungsjahr gewährt werden.
(2) 1Jungen Gefangenen, die zum Freigang (Art. 13 Abs. 1 Nr. 1) zugelassen sind, kann innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung weiterer Urlaub bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden. 2Art. 136 Abs. 5 Satz 1 findet keine Anwendung.
(3) Art. 15, 16 und 134 Abs. 2 gelten entsprechend.
(4) Durch den Urlaub wird die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht unterbrochen.
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