Art. 184 BayStVollzG
Hausordnung
(1) 1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin erlässt eine Hausordnung. 2Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) In die Hausordnung sind insbesondere die Anordnungen aufzunehmen über
- 1.
-
Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
- 2.
-
Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit,
- 3.
-
auf der Grundlage dieses Gesetzes besonders auferlegte Pflichten sowie
- 4.
-
die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.
(3) Gefangene erhalten einen Abdruck der Hausordnung.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.