Art. 19 BayStVollzG

Unterbringung während der Arbeit und Freizeit

(1) 1Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. 2Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit.

(2) 1Während der Freizeit können sich die Gefangenen in der Gemeinschaft mit anderen aufhalten. 2Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.

(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden, wenn

1.

ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist,

2.

die Gefangenen nach Art. 8 untersucht werden, aber nicht länger als zwei Monate,

3.

es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder

4.

die Gefangenen zustimmen.

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