Art. 190 BayStVollzG

Grundsatz

1Für den Vollzug des Strafarrests in Justizvollzugsanstalten gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (Art. 2 bis 116) entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. 2Art. 49 findet nur in den Fällen einer in Art. 42 erwähnten Beschäftigung Anwendung.

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