Art. 202 BayStVollzG
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
(1) 1Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. 2Die Berichtigung kann auch eine Ergänzung der Daten erforderlich machen, wenn eine mangelnde Vollständigkeit die Unrichtigkeit der Daten für den Verarbeitungszweck zur Folge hat. 3Ist die Berichtigung nicht möglich oder nicht hinreichend, ist eine weitere Verarbeitung der Daten unzulässig.
(2) Die Anstalt soll angemessene Maßnahmen ergreifen, dass gespeicherte personenbezogene Daten sachlich richtig, vollständig und erforderlichenfalls auf dem neusten Stand sind, und zu diesem Zweck die Qualität der Daten überprüfen.
(3) 1Die Speicherung von personenbezogenen Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. 2Personenbezogene Daten sind spätestens fünf Jahre nach der Entlassung der Gefangenen oder ihrer Verlegung in eine andere Anstalt zu löschen. 3Bis zum Ablauf einer Aufbewahrungsfrist nach Abs. 6 Satz 1 für die Gefangenenpersonalakten können die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Gefangenen verarbeitet werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist.
(4) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn
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ihre Erhebung oder weitere Verarbeitung unzulässig war oder
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sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen.
(5) 1Die Löschung unterbleibt, soweit und solange
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Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden,
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die Daten für Beweiszwecke einer weiteren Aufbewahrung bedürfen,
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dies zur Verfolgung oder Verhütung von Straftaten erforderlich ist,
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dies im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist,
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dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben nach Art. 197 Abs. 4a erforderlich ist oder
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ein Fall des Art. 197 Abs. 9 vorliegt.
2In diesen Fällen sind die Daten in der Verarbeitung einzuschränken. 3Sie dürfen nur zu den in Satz 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 genannten Zwecken oder mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden.
(6) 1Die Löschung von Daten in Akten unterbleibt außerdem bis zum Ablauf von in Rechtsvorschriften bestimmten Aufbewahrungsfristen. 2Die Akten können länger aufbewahrt werden, sofern dies im Einzelfall für die in Abs. 5 Satz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. 3Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 4Die Einschränkung der Verarbeitung endet, wenn die Gefangenen erneut zum Vollzug einer Freiheitsstrafe aufgenommen werden oder die betroffene Person einwilligt.
(7) 1Es ist ein Verfahren festzulegen, das die Einhaltung der Fristen sicherstellt. 2Die archivrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
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