Art. 21 BayStVollzG
Ausstattung des Haftraums und persönlicher Besitz
(1) 1Gefangene dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. 2Lichtbilder nahestehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert werden ihnen belassen.
(2) Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraums behindern oder in anderer Weise Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können ausgeschlossen werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.