Art. 31 BayStVollzG
Recht auf Schriftwechsel
(1) Gefangene haben das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen.
(2) Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,
- 1.
-
wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
- 2.
-
bei Personen, die nicht Angehörige des oder der Gefangenen im Sinn des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen oder die Gefangene hat oder deren Eingliederung behindern würde.
(3) 1Die Kosten des Schriftverkehrs tragen die Gefangenen. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.