Art. 43 BayStVollzG

Arbeitspflicht

1Gefangene sind verpflichtet, eine ihnen zugewiesene, ihren Fähigkeiten angemessene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung auszuüben, soweit sie dazu körperlich und geistig in der Lage sind. 2Sie können zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt verpflichtet werden. 3Diese Tätigkeiten sollen in der Regel nicht über drei Monate jährlich hinausgehen. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gefangene, die über 65 Jahre alt sind, und nicht für werdende und stillende Mütter, soweit gesetzliche Beschäftigungsverbote zum Schutz erwerbstätiger Mütter bestehen.

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